Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 84 Allgemeine Anpassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/84#abs-1 (1) Wird die Besoldung allgemein angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. Als allgemeine Anpassung gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehalts-sätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/84#abs-2 (2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 17 des Landesbesoldungsgesetzes für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a, A 13a und R 10. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/84#abs-3 (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. Februar 2025 um 80,45 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 79,51 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/84#abs-3a (3a) Der Monatsbetrag im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 2 erhöht sich ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/84#abs-3b (3b) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 4 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinausgeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/84#abs-4 (4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Beträge der amtsunabhängigen Mindestversorgungsbezüge und der Mindesthöchstgrenzen nach § 66 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.